Vereinssatzung der Schelme-Zunft Emmendingen anno 1984 e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Name des Vereins ist Schelme-Zunft Emmendingen anno 1984. Nach seiner Eintragung in das 

Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereines ist Emmendingen. 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres. 

 

§2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

Zweck des Vereins ist die Aufgabe, die Schwäbisch-.Alemannische Fasnacht, insbesondere die 

Emmendinger Fasnacht in ihrer überlieferten Eigenart zu pflegen und vor Verflachung zu schützen. 

Weiterhin die Geselligkeit und Kameradschaft zwischen Mitgliedern, als auch mit Nichtmitgliedern zu fördern. Dies wird insbesondere durch die Teilnahme an Fasnachtsumzügen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in 

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßige 

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch 

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden 

 

§3 Vereinsfarben und Ausstattung 

Die Farben des Vereins sind grün, blau, rot und schwarz. Das Narrengewand kann in seiner Jetzigen 

Form bzw. Aussehen nicht mehr geändert werden. Eine Teilnahme an einer Veranstaltung kann nur 

in kompletter Ausstattung erfolgen. Hierzu gehören Strohschuhe, Narrengerät, Schwarze 

Handschuhe. Am Häs (linker Arm) muss das Schelme-Wappen angebracht sein. Am rechten Arm kann zusätzlich das Badener- Wappen angebracht werden. Am Häs dürfen keine anderen Abzeichen, Wappen, Plaketten, Orden oder ähnliches angebracht werden. Das Häs sollte mit bis zu 30 silbernen Glöckchen ausgestattet sein. Anzugerleichterungen sind von einem der Zunfträte zu genehmigen. Während eines Umzuges besteht Maskenpflicht. Maske und Häs sind besonders pfleglich zu behandeln. 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach 

schriftlichem Antrag der Zunftrat. Es gibt die aktive-, passive- und Ehrenmitgliedschaft. Jedes neue

Mitglied erwirbt zunächst passive Mitgliedschaft. Der Zunftrat entscheidet ob und wann die 

Umwandlung zum aktiven Mitglied erfolgt. Ein Mitglied des Vereins kann nicht gleichzeitig aktives 

Mitglied einer anderen Narrenzunft sein. 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Austritt ist nur zum 

Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein ausgetretenes 

Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Das Narrengewand und die 

Maske sind an den Verein gegen eine Vergütung zurückzugeben. Die Vergütung richtet sich nach der Tragzeit und dem Zustand des Narrengewandes. Nach 10 jähriger Mitgliedschaft bleibt die Maske Eigentum des Mitglieds. 

 

§6 Mitgliedsbeitrag 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der 

Mitgliedsbeitrag wird je zur Hälfte im Mai und im November fällig. Beitragsrückständige Mitglieder 

können vom Zunftrat aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

 

§7 Obliegenheiten und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an allen Veranstaltungen welche die Zunft selbst durchführt 

mitzuhelfen. An Veranstaltungen an den sich die Zunft beteiligt mitzuwirken. An eigenen 

Veranstaltungen haben sich die Mitglieder nach dem eingeteilten Dienstplänen zu beteiligen. Hier ist Alkoholgenuss nur im begrenzten Maße erlaubt und darf keinesfalls zu einer Einschränkung der 

Teilnahme- bzw. Arbeitsfähigkeit führen. 

Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird. Hierzu 

gehören besonders das Verhalten und das Auftreten im Häs. 

Alle Mitglieder haben sich pünktlich zur Abfahrtszeit am Treffpunkt einzufinden und sich rechtzeitig in den bereitgestellten Bus zu begeben. 

Grundsätzlich besteht für alle Mitglieder Umzugsteilnahmeplicht. Ausnahmen sind von einem der 

Vorstände zu genehmigen. Ein Umzug muss zügig und ohne Verzögerungen durchlaufen werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Anordnungen eingeteilter Umzugsordner ist ohne 

Ausnahme folge zu leisten. Der Umzug wird von den Mitgliedern in Formation (Zweierreihe) 

gelaufen. Angeführt wird die Zunft vom Schild- und/ oder Fahnenträger. Danach müssen sich aus 

Sicherheitsgründen unsere jüngsten Mitglieder einreihen. Schild bzw. Fahnenträger werden 

spätestens vor dem Umzug von einem der Vorstände eingeteilt. Handtaschen, Brustbeutel, Mützen 

oder ähnliches müssen vor dem Umzug unsichtbar verstaut werden. Kleinkinder müssen getragen 

oder in historischen Kinderwägen geschoben werden Buggys sind nicht erlaubt. 

Mitglieder welche gegen die Bestimmungen der §3 und §7 zuwider handeln werden vom Zunftrat mit einer angemessen Strafe bedacht, die bis hin zum Vereinsausschluss führen kann. 

 

§8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Zunftrat und die Mitgliederversammlung. 

a) Vorstand: - 1. Vorsitzender 

                        - 2. Vorsitzender 

                        - Kassierer 

                        - Schriftführer 

b) Zunftrat:  - Vorstand (siehe oben) 

                        - 5 Beisitzer 

c) Ehrenvorsitzender 

d) Mitgliederversammlung 

 

§9 Wahl, Amtsdauer Aufgaben der Vorstände und des Zunftrates 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Zunftrates werden durch die Mitgliederversammlung auf die 

Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Stimmberechtigt sind alle 

Mitglieder. Das passive Wahlrecht bleibt jedoch den aktiven Mitgliedern vorbehalten. 

Vorstände und Zunfträte bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die 

Vorstände und Zunfträte sind ehrenamtlich tätig. 

Aufgaben des Vorstandes: 

- Vertretung des Vereins (siehe §10) 

- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung (siehe §11, 1. Bzw. 2. Vorstand) 

- Einberufung und Durchführung der Zunftratssitzungen ( 1. Bzw. 2. Vorstand) 

- Kassenführung, Kassenbericht ( Kassierer) 

- Mitgliederliste, Protokolle, Chronik (Schriftführer) 

- Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung und der im Zunftrat gefassten Beschlusse. 

 

Aufgaben des Zunftrats: 

Jeder Zunftrat hat die Ihm vom 1. Vorstand übertragen und festgelegten Aufgabenbereiche nach 

besten Wissen und Gewissen zu erfüllen. Der Zunftrat unterstützt den Vorstand bei der Führung des 

Vereins und ist zusammen mit der Vorstandschaft für die Einhaltung und Umsetzung der gesamten 

Satzung und der im Zunftrat mit einfacher Abstimmungsmehrheit gefassten Beschlüsse 

verantwortlich. Der Zunftrat entscheidet zusammen mit dem Vorstand über die Aufnahme von 

Neumitgliedern und Ausschluss und Strafen von Zunftmitgliedern. 

 

§9a Wahl und Rechte des Ehrenvorsitzenden 

Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er kann jederzeit von einem Mitglied der Zunft zur Wahl vorgeschlagen werden. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer den Verein als 1. Vorsitzender mindestens 10 Jahre geführt hat. 

Der Ehrenvorsitzende kann den Vorstand und den Zunftrat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben 

unterstützen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Er hat das Recht an den Vorstands- u. 

Zunftratssitzungen teilzunehmen und hat hierbei einfaches Stimmrecht. 

Der Ehrenvorsitz endet mit dem Austritt aus dem Verein. 

 

§10 Vertretung des Vereines 

Zwei Mitglieder des vierköpfigen Vorstands sind berechtigt den Verein gerichtlich und 

außergerichtlich zu vertreten, wobei die Zusammensetzung dieser Doppelvertretung keine Rolle 

spielt. Die Vereinsverwaltung obliegt dem Vorstand. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1. und 32. BGB. 

 

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung und Zunftratssitzungen 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang des 2. Quartals sowie am Ende des 4.

Quartals eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann 

statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der vierte Teil der Mitglieder die 

Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende schriftlich oder per Email einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Die Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung werden vom Vorstand in Absprache mit dem Zunftrat festgelegt. Wünsche und Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich dem 1. Vorstand vorgelegt werden. 

Zunftratssitzungen finden nicht regelmäßig statt, sollten aber mindestens so oft stattfinden, dass 

eine reibungslose Vereinsführung gewährleistet ist. Die Zunftratssitzung wird vom 1. Vorstand bei 

dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einberufen und durchgeführt. Die Tagesordnungspunkte der Zunftratssitzung werden vom 1. Vorstand festgelegt. Unabhängig davon hat jedes Zunftratsmitglied die Möglichkeit weiter Tagesordnungspunkte zu ergänzen bzw. auf einer Sitzung zur Sprache und Abstimmung zu bringen. Vereinsmitglieder können ebenfalls Tagesordnungspunkte mitbestimmen bzw. Wünsche und Anträge zur Abstimmung bringen. Das Anliegen muss spätestens vor Beginn der Zunftratssitzung an einen der Vorstände bzw. Zunftratsmitgliedern in Schriftform übergeben werden. Für die Zunfträte besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind mit dem 1. Vorstand abzustimmen. 

 

§12 Beschlussfassung und Protokolle 

Einfache Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gültig. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der 

Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die 

Auflösung des Vereins ist. Zunftratsbeschlüsse erlangen ebenfalls mit einfacher Mehrheit Gültigkeit. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. 

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des 

Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. 

Über jede Mitgliederversammlung und Zunftratssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll 

führt der Schriftführer. In seiner Abwesenheit wird vom 1. Vorstand ein Protokollführer ernannt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

Für die Zunftratsprotokolle ist der Schriftführer verantwortlich. Diese sollten Zunftratsmitgliedern 

innerhalb von 14 Tagen zugehen. 

 

§13 Auflösung des Vereins 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die 

Liquidatoren. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz Ortsgruppe Emmendingen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat. 

 

 

(Stand November 2014)